Honorar-Richtlinie des LVS Bayern zur Immobilienbewertung
Die Honorierung meiner Tätigkeit als Sachverständiger orientiert sich an der Richtlinie des LVS Bayern zur Immobilienbewertung. Diese Richtlinie bezieht sich auf die Erstellung von Gutachten zum Verkehrswert (gem. § 194 BauGB) von Immobilien durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Unter folgendem Link können Sie die vollständige Honorar-Richtlinie nebst einem Abrechnungsbeispiel herunterladen:
Nachfolgend finden Sie zusammengefasst die wichtigsten Regelungen der Honorar-Richtlinie. Selbstverständlich erhalten Sie auch gerne ein individuelles Angebot zu Ihrer Immobilie.
BESTANDTEILE DES HONORARS
Das Honorar für ein Verkehrswertgutachten setzt sich zusammen aus:
- dem Tabellenhonorar
Die Ausarbeitung, Erstellung und erste Fertigung des Gutachtens wird abgerechnet über das Basishonorar, bestehend aus
a) dem objektunabhängigen Sockelbetrag
plus
b) dem aus dem Objektwert abgeleiteten Wertanteil
multipliziert mit dem
c) Objektfaktor (nach Schwierigkeit und Aufwand) zur Berücksichtigung der Objekt- bzw. Auftragsmerkmale - dem Zeithonorar
Die Ortsbesichtigung (einschl. An- und Abfahrt), die Beschaffung der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Objektunterlagen, die Bewertung von Rechten, Lasten und Beschränkungen sowie von besonderen objektspezifischen Merkmalen wird abgerechnet als Zeithonorar (nach Stundensatz). - den Nebenkosten
Zu den Beträgen aus 1.) bis 2.) kommt jeweils hinzu:- Die entsprechenden Nebenkosten, Auslagen und Aufwendungen (Auslagenersatz)
- Die jeweils geltende Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
I. BERECHNUNG DES HONORARS
1. Das Basishonorar für die Ausarbeitung, die Erstellung und die Fertigung des Gutachtens beträgt:
Bei einem Objektwert bis 1 Mio. EUR:
- Sockelbetrag 1.900,- EUR
- plus 0,2 % des Objektwerts
Bei einem Objektwert über 1 Mio. EUR:
- Sockelbetrag 2.900,- EUR
- plus 0,1 % des Objektwerts. Dieses Basishonorar wird mit dem Objektfaktor multipliziert, der sich aus der Art des Objekts und des Auftrags ergibt:
- Objektfaktoren (Einzelfaktoren, Aufzählung nicht abschließend, z.B.):
keine Besonderheiten (= 1,0)
Gemischte Nutzungen im Objekt ( mind. 1,1)
Wohnungs-/Teileigentum (mind. 1,2)
Sonderimmobilien (mind. 1,4)
Erbbaurechte (mind. 1,5)
Besondere Eilbedürftigkeit (mind. 1,2)
Der Gesamtfaktor ergibt sich durch Multiplikation der Einzelfaktoren.
2. Das Zeithonorar wird berechnet:
Vereinbarter Büro-Stundensatz (Basis-Stundensatz x Regionalfaktor) multipliziert mit dem Zeitaufwand in Stunden.
Der aus § 7 ZustVBau abgeleitete Basis-Stundensatz beträgt ab Januar 2021 für Bayern: netto 150,- €/h
Er ist noch durch den Regionalfaktor an die jeweilige regionale Gemeinkostenstruktur anzupassen. (s. Anl. 1 Ziff. 6).
3. Nebenkosten und Umsatzsteuer
Zusätzlich zu den oben genannten Honoraren werden berechnet:
- Der Auslagenersatz (Nebenkosten, Auslagen und Aufwendungen), z.B. (Aufzählung nicht abschließend):
– Reisekostenersatz (Fahrtkosten Pkw 0,70 €/km; sonstige Reisekosten auf Nachweis)
– Kopierkosten, Mehrfertigungen (sw/0,15 EUR pro Seite; farbig/1,00 EUR pro Seite)
– Fotografien (2,00 EUR/Stück)
– Portokosten (auf Nachweis)
– Kosten, Auslagen für Auskünfte von Ämtern oder Dritten (auf Nachweis) - Die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in Höhe des bei Rechnungsstellung gültigen Satzes (derzeit 19 %).
III. HONORARE FÜR ANDERE LEISTUNGEN
Das Honorar für Leistungen, die nicht in direktem Zusammenhang mit einem Verkehrswertgutachten stehen (z.B. Beratungen, Teilnahme an Abnahmen, fachliche Stellungnahmen, Vorabprüfungen für steuerliche Zwecke und Schiedsgutachten) bemisst sich in der Regel als Zeithonorar auf der Basis des Büro-Stundensatzes. Der Stundensatz wird mit einem Faktor multipliziert, der von der Art und der Besonderheit des Auftrags abhängig ist (Schwierigkeit, erforderliche besondere Kenntnisse oder Qualifikationen, usw.). Dieser Faktor liegt in der Regel zwischen 1,3 und 3,0 und wird vor Auftragserteilung vereinbart.